AllgemeinesDie sog. "Berliner Räumung" ist eine besondere Form der Zwangsräumung. Sie stellt eine offizielle Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar und setzt daher, wie jede Zwangsvollstreckung, einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel voraus. Sie wird ebenfalls durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt! Das ist der Unterschied zur eigenmächtigen Räumung durch den Vermieter bei der sog. "kalten Zwangsräumung", die der BGH im Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09, (s. Aktuelle Information 38/2010) problematisiert hat. Anders als bei der gewöhnlichen Zwangsräumung beschränkt der Vermieter seinen Auftrag an den Gerichtsvollzieher bei der "Berliner Räumung" jedoch auf Herausgabe, d.h. auf Besitzeinräumung. Die Wohnung bleibt daher möbliert, der Vermieter macht an den Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend. der Gerichtsvollzieher prüft dabei die Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts nicht sondern weist den Vermieter nur in den Besitz an der Mietsache ein. Teil 1 Vorteile der Berliner Räumung (Stand 2009)Teil 2 Risiken bei der Berliner Räumung - Pfandverwertung im Anschluss (Stand 9/2010)Teil 3 Aktuelle Rechtsprechung zur Berliner Räumung (Stand 12/2010)