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Aktuelle Rechtsprechung zur Berliner Räumung

- AG Hannover, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 703 M 35462/10:

„Nach Aktenlage hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nur mit der Durchführung einer sogenannten Räumung nach dem "Berliner Modell", also unter Geltendmachung des Vermieterpfandrechts ohne Anwendung des § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO, beauftragt. Die Räumungsvollstreckung ist dann einzig und allein auf die Besitzeinweisung des Gläubigers beschränkt (vgl. BGH ZMR 2010, 98/99). Ob und in welchem Umfange die in der Wohnung befindlichen Sachen dem Vermieterpfandrecht unterliegen oder unpfändbar sind, ist nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sondern prozessgerichtlich zu klären (BGH aaO); auch Unrat, Müll und ähnliches ist dann nicht vom Gerichtsvollzieher zu entsorgen. Die Räumungsvollstreckung war mit der Besitzeinweisung beendet, die Kosten der Abfallentsorgungsgesellschaft sind Kosten, die aufgrund des im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfenden Vermieterpfandrechtrechts entstanden sind, sie können daher nicht unter §§ 788 ZPO subsumiert werden."


- BGH Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09 zur Schadenersatzpflicht des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung


- LG Bonn Beschluss vom 29.04.2010, Az. 6 T 107/10:

Eine Zwangsvollstreckung nach dem sog. Berliner Modell ist aus einem im Rahmen der Zwangsversteigerung erworbenen Zuschlagsbeschluss nicht zulässig, weil dieser Vollstreckungstitel nicht zur Geltendmachung des Vermieterpfandrechts berechtigt.


- Landgericht Lübeck, Beschluss vom 21.04.2010, AZ: 14 T 33/10, veröffentlicht u.a. in NZM 2010, Seite 439:

Führt der Vermieter eine sogenannte „Berliner Räumung" durch und kommt es zum Verlust von Räumungsgut, ist der Vermieter dem Mieter zum Schadenersatz gem. § 823 I BGB verpflichtet. Der Mieter kann sich unter Umständen auf Beweiserleichterungen berufen. Der Vermieter kann hiergegen nicht mit Mietzahlungsansprüchen bzw. Ansprüchen auf Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten aufrechnen, § 393 BGB.


- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 10 W 143/09, veröffentlicht in MietRB 2010, Seite 169

Die Zwangsräumung nach dem sogenannten „Berliner Modell" kann gleichzeitig mit der Vollstreckung von Anwaltskosten im Wege der Mobiliarvollstreckung beauftragt werden.


- OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2009, Az. 3 B 50/09, veröffentlicht in ZMR 2010, Seite 359:

Dem zur Räumung verpflichteten Mieter kommt eine Schutzwirkung aus dem Umzugs- und Lagervertrag zugute, den der Gerichtsvollzieher mit dem Frachtführer bzw. Lagerhalter zum Zwecke der Zwangsräumung abgeschlossen hat. Deshalb kann der Räumungsschuldner direkt Ansprüche gegen den Frachtführer und Lagerhalter geltend machen. Der Frachtführer seinerseits kann jedoch gem. § 333 BGB analog dem Räumungsschuldner alle die Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegenüber der Gerichtsvollzieherin erheben könnte. Dies betrifft insbesondere die Ausschlussfristen des § 451 f HGB.

- AG Neuss, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 65 M 2810/09, veröffentlicht in DGVZ 2010, Seite 156:

Sofern der Vermieter von der zulässigen Möglichkeit einer Zwangsräumung nach dem sogenannten „Berliner Modell" Gebrauch macht, indem er sein Vermieterpfandrecht ausübt, setzt dies nicht voraus, dass er über einen Vollstreckungstitel hinsichtlich der einzelnen Gegenstände des Mieters verfügt. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, inwieweit die beweglichen Gegenstände in der Wohnung, dem Vermieterpfandrecht unterfallen.


- AG Lichtenberg, Urteil vom 14.10.2009, Az. 7 C 532/08, veröffentlicht in Grundeigentum 2009, Seite 1629:

Wenn der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend macht, entfällt der Räumungsanspruch des Mieters. Dies  gilt auch im Fall der sogenannten „Berliner Räumung" mit der Konsequenz, dass der Räumungsschuldner die späteren Versteigerungskosten nicht als Schadenersatz erstatten muss.


- BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az. I ZB 80/05, veröffentlicht in NZM 2009, Seite 660:

Es ist zulässig, wenn der Gläubiger den Herausgabeanspruch im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 858 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt, indem er an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht ausübt. Dieses Vermieterpfandrecht hat Vorrang gegenüber der gesetzlich angeordneten Entfernung der beweglichen Sachen. Dabei hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen, ob die in der Wohnung befindlichen Gegenstände dem Vermieterpfandrecht unterliegen.


- AG Bremen, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 244 M 441175/09:

Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der sogenannten „Berliner Räumung".


- LG Heidelberg, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 6 T 20/09b, veröffentlicht in DGVZ 2009, Seite 168:

Dem Fall lag der Auftrag einer Zwangsräumung für eine ca. 90 m² große und von 4 Personen bewohnte Wohnung vor, wobei ein Vermieterpfandrecht an einer Einbauküche geltend gemacht wurde. Nach Auffassung des Gerichts sind für die Berechnung des Räumungskostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher die Kosten eines Schlossers, die Kosten für die Einlagerung des Räumungsgutes und für die sofortige Vernichtung von nicht einlagerungsfähigen sowie nicht abgeholten Sachen nach Ablauf der Lagerfrist in die Berechnung einzubeziehen. Das Gericht hielt insgesamt einen Vorschuss von 5.000 € für angemessen.


- AG Köpenick, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 32 M 8003/08, veröffentlicht in Grundeigentum 2008, Seite 277:

Beauftragt der Räumungsgläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung nach dem „Berliner Modell" und berechnet der Gerichtsvollzieher dennoch den Räumungskostenvorschuss aufgrund der üblichen Berechnungsmethode für eine gewöhnliche Zwangsräumung, ist der Gerichtsvollzieher zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages verpflichtet, auch wenn der Gläubiger den Vorschuss nur unter Vorbehalt der Rückforderung zahlt.

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