Strunz & Alter - Rechtsanwälte: Ihr Dienstleister in der Immobilienwirtschaft


Service

Bitte loggen Sie sich ein um in den geschützten Servicebereich zu gelangen.

Das neue Versicherungsvertragsrecht

Am 05.07.2007 hat der Bundestag eine grundlegende Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. Das derzeit noch gültige „alte" Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahr 1908. Seit dieser Zeit hat eine starke sowohl rechtspolitische als auch rechtstatsächliche Entwicklung stattgefunden. Um das VVG mit den tatsächlichen Gegebenheiten wieder in Einklang zu bringen, war eine grundlegende Reform erforderlich. Mit dieser hat der Gesetzgeber mit mehr Verbraucherschutz und der Modernisierung der Lebensversicherung vor allem die Rechte der Kunden gestärkt.

Die Neuregelungen im Überblick:

1. Beratung und Information der Versicherungsnehmer

Künftig sind die Versicherer verpflichtet, Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages besser zu beraten und zu informieren, wobei die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen sind. Die Erfüllung der Beratungspflichten ist zu dokumentieren. Dies gilt auch für die selbständigen Versicherungsvermittler.

Verletzen Versicherer oder Versicherungsvermittler ihre Beratungs- und Informationspflichten bzw. Dokumentationspflichten, sind sie bei Eintritt eines Schadens ersatzpflichtig.

Ein Verzicht auf Information und Beratung durch den Versicherungsnehmer ist allerdings möglich.

2. Modifikation der vorvertraglichen Anzeigepflichten

Nach dem neuen VVG hat der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Damit wird das Risiko der Fehleinschätzung über möglicherweise für das versicherte Risiko relevanter Umstände auf den Versicherer übertragen.

Künftig ist der Versicherer auch nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherte vorsätzlich falsche Angaben tätigt.

Der Versicherer muss darüber hinaus seine Rücktrittsrechte innerhalb einer Ausschlussfrist geltend machen, da zu einem späteren Zeitpunkt die Rückabwicklung des Vertrages für den Versicherten unzumutbar wäre. Die Ausschlussfrist beträgt der bei privaten Krankenversicherung 3, sonst 5 Jahre bzw. bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln 10 Jahre.

3. Direktanspruch des Geschädigten in der Pflichtversicherung

Bisher sah nur das für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltende Pflichtversicherungsgesetz einen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung vor. Nach der Reform des VVG soll der Geschädigte bei allen Pflichtversicherungen einen Direktanspruch gegen den Versicherer haben, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, oder der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

4. Vereinheitlichung des Widerrufsrechts

Das neue VVG sieht ein einheitliches Widerrufsrecht unabhängig vom Vertriebsweg der Versicherung vor. Darüber hinaus können nach dem neuen Recht nicht nur Verbraucher sondern auch Handwerker und Freiberufler einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen bzw. 30 Tage bei Lebensversicherungen. Sie beginnt erst, wenn der Versicherte alle Vertragsbedingungen und Informationen erhalten hat. Die bisherige absolute Ausschlussfrist von einem Jahr hat der Gesetzgeber komplett gestrichen.

5. Abkehr vom sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip"

Bisher hat der Versicherer keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies gilt für die vorsätzliche Herbeiführung weiterhin. Bei fahrlässigen Verstößen des Versicherten gegen seine vertraglichen Pflichten bzw. Obliegenheiten bemessen sich die Folgen nach der Schwere des Verschuldens. Damit werden die Versicherer verpflichtet, zukünftig unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote zu leisten.

6. Sog. „Unteilbarkeit der Prämie" abgeschafft

Nach dem bislang geltenden Recht ist der Versicherte bei Kündigung des Versicherungsvertrages während eines (Versicherungs-)Jahres verpflichtet, die volle Jahresprämie zu zahlen (Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie"). Nach dem neuen Recht muss der Versicherte die Prämie nur noch anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung zahlen.

7. Wegfall der Klagefrist

Die 6-monatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG fällt ersatzlos weg. Die darin liegende Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherer ist nicht mehr zu rechtfertigen.

8. Modernisierung der Lebensversicherung

Auch bei der Lebensversicherung sieht die Reform weitreichende Änderungen vor. So wird dem Versicherten künftig von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Überschussbeteiligung eingeräumt. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer mit einer Modellrechnung zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind, und der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital zu berechnen, woraus deutlich höhere Rückkaufswerte resultieren dürften. Auch die Abschlusskosten sind im Falle der Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre zu verteilen, was ebenfalls zu höheren Rückkaufwerten führt. Die Abschluss- und Vertriebskosten sind künftig durch die Versicherer zu beziffern und offen zu legen. Die Einzelheiten werden in einer geplanten Informationsverordnung (VVG-InfoV) geregelt.

9. In-Kraft-Treten

Das neue VVG tritt zum 1.Januar 2008 in Kraft. Es gilt dann uneingeschränkt für alle nach dem 01.01.2008 geschlossenen Verträge. Auf alle bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen Verträge findet noch bis zum 31.12.2008 altes Recht Anwendung. Die Neuregelungen zur Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen gilt auch schon für Alt-Verträge ab dem 01.01.2008. Die Regelung zu den Rückkaufwerten gilt nur für nach dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge.




Anwaltskanzlei Strunz & Alter | Zschopauer Straße 216 | 09126 Chemnitz