

Der für das Architektenrecht zuständige VII. Senat hat mit Urteil vom 05.08.2010, Aktenzeichen VII ZR 14/09, entschieden, dass das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. sich ausschließlich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten bestimmt. Nachträge, die nach der Vergabe an ein Bauunternehmen entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 11.08.2010, Aktenzeichen VIII ZR 45/10, mit den Wirkungen und Voraussetzungen des mieterseitigen Einwands eines fehlenden Vorwegabzugs von Kosten für Gewerbe bei einer Betriebskostenabrechnung für gemischt genutzte Immobilien auseinandergesetzt.

Bislang beurteilten der Bankrechtssenat und der Insolvenzrechtssenat des BGH die Zulässigkeit des Lastschriftwiderrufs durch den Insolvenzverwalter unterschiedlich. In zwei neueren Entscheidungen (Urteil des 11. Zivilsenats vom 20.07.2010, Az.: XI ZR 236/07; Urteil des 9. Zivilsenats vom 20.07.2010, Az.: IX ZR 37/09) legten beide Senate nunmehr einheitliche Rechtsgrundsätze zur Zulässigkeit eines Lastschriftwiderrufs durch den Insolvenzverwalter fest.

Der für das Baurecht zuständige VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 22. Juli 2010, Aktenzeichen VII ZR 176/09, seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Schadenersatzes für Baumängel geändert. Er geht nunmehr davon aus, dass die Umsatzsteuer nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt wurde und die Umsatzsteuer auch angefallen ist.

Obgleich der Mieter unbekannten Aufenthalts war und sein vertragliches Besitzrecht aufgrund der Kündigung geendet habe, sei das Handeln der Vermieterin eigenmächtig ohne gerichtlichen Titel und ohne Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers erfolgt. Sie habe daher unerlaubte Selbsthilfe begangen. Vielmehr hätte sie Räumungsklage im Wege der öffentlichen Zustellung erheben und aus diesem Titel vollstrecken müssen. Für die sog. „kalte Wohnungsräumung" hafte der Vermieter verschuldensunabhängig auf Schadenersatz, §§ 229, 231 BGB - insbesondere für die eigenmächtige Entsorgung.